Die Finanzierung von neuen Leistungen richtet sich nach Art. 49 Abs. 1 KVG.
Beschluss des Verwaltungsrates der SwissDRG AG
Stand: 19. April 2011
Anforderungen zur Verhandlung von Innovationsentgelten
(verabschiedet durch den VR am 12. Dezember 2014)
- Die Verhandlung von Innovationsentgelten muss im Rahmen der ordentlichen Tarifverhandlungen zwischen den Tarifpartnern, jeweils prospektiv für das Folgejahr erfolgen.
- Ein Mengengerüst der Leistung ist anzugeben (Vergangenheit, aktuell und Prognose).
- Ein Kostengerüst der Leistung ist anzugeben (insbesondere Mehrkosten im Vergleich zum etablierten Verfahren, bezogen auf die gesamte Behandlung des Patienten).
- Stand Antragsverfahren betreffend CHOP und Analogiekodierung
- Erfüllung WZW-Kriterien. Studien zur Wirksamkeit sind vorzulegen und der Evaluationsstatus durch Zulassungsbehörden ist anzugeben.
- Der zuständige Kanton muss der Vereinbarung zustimmen (Informationen müssen dem Kanton ebenfalls vorgelegt werden).
- Auf Anfrage nimmt die SwissDRG AG zum Stand der Abbildung in der dann gültigen Tarifstruktur zeitnah Stellung.
Die genannten Anforderungen verstehen sich als Wegleitung, um die Voraussetzungen zur Verhandlung von Innovationsentgelten zu schaffen. Es lässt sich daraus kein Rechtsanspruch ableiten.