Besondere Leistungen
Beschleunigte Abbildung von besonderen Leistungen im stationären Bereich
Aufgrund der retrospektiven Berechnungsgrundlage für die SwissDRG Tarifstrukturen werden neue Verfahren und Produkte mit einer zeitlichen Verzögerung in der Tarifstruktur abgebildet. Um nachweisbar nutzenbringende Behandlungen frühzeitig schweizweit einheitlich anwenden und abgelten zu können, wurde die nachfolgende Lösung zur beschleunigten Integration bestimmter innovativer hochteurer Produkte und Verfahren in die Tarifstruktur erarbeitet. Dieser Prozess soll die oben beschriebene systembedingte zeitliche Verzögerung minimieren. Sie ist kein Ersatz für die jährliche Übermittlung der Kosten- und Leistungsdaten inklusive der Detailerhebung, das Antragsverfahren und die darauf basierende Systementwicklung. Der seit vielen Jahren etablierte Prozess zur Weiterentwicklung der Tarifstruktur hat grundsätzlich Vorrang.
PDF: Beschleunigte Abbildung von Innovationen / besonderen Leistungen im stationären Bereich
Stand: 17. Dezember 2024
PDF: Administrativer Prozess besondere Leistungen
Link: Antrag auf Etabilierung eines Zusatzentgeltes für besondere Leistungen
Stand: 06. März 2024
Beschleunigte Abbildung von hochteuren Leistungen
CAR-T-Zell Produkte
Der Verwaltungsrat der SwissDRG AG hat in seiner Sitzung vom 23. September 2022 beschlossen, dass ab 01.Januar 2023 folgende Kriterien zur Etablierung von Zusatzentgelten im Rahmen der beschleunigten Abbildung von hochteuren CAR-T-Zell Produkten, zur Anwendung kommen.
CAR-T-Zell Produkte, bei denen bereits Verhandlungen laufen, werden nach Möglichkeit in den neuen Prozess überführt.
- Es handelt sich dabei um ein CAR-T-Zell Produkt, welches klar definierbar ist, d.h. bereits über einen CHOP- oder ATC-Kode verfügt und
- das CAR-T-Zell Produkt erfüllt folgende Definition: „Diagnostische oder therapeutische Leistungen, welche für eine Erfolg versprechende Therapie einer schweren, invalidisierenden oder lebensbedrohlichen Krankheit angewendet werden, gegen die keine oder nur unbefriedigende Behandlungsmöglichkeiten existieren, und für welche ein hoher therapeutischer Nutzen erwartet wird.“
Weiter beschliesst der Verwaltungsrat, dass in der Regel auf Produktebene oder maximal auf Indikationsebene eines CAR-T-Zell Produktes unterschiedliche Zusatzentgelte für besondere Leistungen etabliert werden.
Stand: Beschluss vom 23. September 2022
Innovationsentgelt
Die Finanzierung von neuen Leistungen richtet sich nach Art. 49 Abs. 1 KVG.
Beschluss des Verwaltungsrates der SwissDRG AG
Stand: 19. April 2011
Stand: 19. April 2011
Anforderungen zur Verhandlung von Innovationsentgelten
(verabschiedet durch den VR am 12. Dezember 2014)
- Die Verhandlung von Innovationsentgelten muss im Rahmen der ordentlichen Tarifverhandlungen zwischen den Tarifpartnern, jeweils prospektiv für das Folgejahr erfolgen.
- Ein Mengengerüst der Leistung ist anzugeben (Vergangenheit, aktuell und Prognose).
- Ein Kostengerüst der Leistung ist anzugeben (insbesondere Mehrkosten im Vergleich zum etablierten Verfahren, bezogen auf die gesamte Behandlung des Patienten).
- Stand Antragsverfahren betreffend CHOP und Analogiekodierung
- Erfüllung WZW-Kriterien. Studien zur Wirksamkeit sind vorzulegen und der Evaluationsstatus durch Zulassungsbehörden ist anzugeben.
- Der zuständige Kanton muss der Vereinbarung zustimmen (Informationen müssen dem Kanton ebenfalls vorgelegt werden).
- Auf Anfrage nimmt die SwissDRG AG zum Stand der Abbildung in der dann gültigen Tarifstruktur zeitnah Stellung.
Die genannten Anforderungen verstehen sich als Wegleitung, um die Voraussetzungen zur Verhandlung von Innovationsentgelten zu schaffen. Es lässt sich daraus kein Rechtsanspruch ableiten.